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Ehebruch im 18. Jahrhundert


Ehebruch im 18. Jahrhundert und seine Folgen
Unkeler Gericht gegen den Rheinbreitbacher Henrich Key wegen Ehebruch


Es geschah im Frühjahr 1718 in Rheinbreitbach.

Als sich der Bürger Henrich Key an einem Sonntag nach Beginn des Hochamtes aus der Pfarrkirche schlich, folgte ihm unauffällig der Rheinbreitbacher Schöffe Henrich Contzen, weil man Key verdächtigte, eine ehebrecherische Beziehung zu einer verheirateten Frau zu haben.

Der Beobachtete betrat das Haus, wo Johann Lang mit seiner Frau wohnte. Diese öffnete Henrich Key die Tür und ließ ihn herein.

Weil die Ehefrau Lang´s unter einem nichtigen Vorwand nicht das sonntägliche Hochamt besucht hatte, machte sie sich durch ihr Fehlen verdächtig.

Wenig später überraschte der Schöffe das Liebespaar in einer „eindeutigen“ Situation und erstattete Anzeige wegen „doppelseitigem Ehebruch“, da beide verheiratet waren.

Am 27. Mai 1718 wurde das Gerichtsverfahren in Unkel eröffnet.

Zunächst befragten die Schöffen den betrogene Ehemann vor Gericht.

Der berichtete, dass Key öfters in seinem Haus ein und aus gegangen sei, er aber sich nichts Böses dabei gedacht habe und auch nichts Unrechtes passiert sei. Zwar habe der Schultheiß und der Pastor ihn angesprochen und ihn und seine Frau davon überzeugen wollen, die „Gemeinschaft mit Key“ zu meiden. Er habe aber seiner Frau vertraut, und von ihr nichts Schlechtes gedacht.

Danach wurden die beiden Beschuldigten vernommen, die aber zuerst den begangenen Ehebruch leugneten.

Im Laufe der weiteren Vernehmungen stellte sich aber heraus, dass die Beklagte schon einmal vor Jahren ein Verhältnis mit einem Feldscherer hatte und deshalb vom Gericht verwarnt worden war. Im Dorf galt sie deswegen als „beschrieene Person.“

Nach hartnäckigem Leugnen gaben die beiden Angeklagten am 14. Juni 1718 schließlich zu, dass sie sich mehrmals in Wirtshäusern getroffen und sich anschließend in einer Scheune im Stroh oder auf dem Feld „ fleischlich vereinigt“ hätten.

Das Unkeler Gericht beschloß daher folgendes grundsätzliches Urteil der Hofkanzlei in Bonn vorzulegen:

„Die beiden in Ehepflichten stehenden Beklagten sind wegen ihres doppelten Ehebruchs mit einer gebührenden Strafe zu belegen.

Von der gewöhnlichen Strafe möchten wir abweichen und statt dessen die“ poena fustigationis et perpetua relegationis“ (Prügelstrafe und ewige Landesverweisung ) empfehlen.“


Da Henrich Key außerdem noch wegen einiger Diebstähle angeklagt war und die noch vor Gericht geklärt werden mussten, wurde er zunächst im Turm arrestiert.

Die Ehebrecherin blieb von der Haft verschont.

Am 20. Juli 1718 schickte das Unkeler Gericht sein vorläufiges Urteil über Frau Lang zur Kurkölner Regierung.

Sententia

„In Sachen Fisci Klägerin wider die vor Gericht stehende Frau Johann Lang, peinlich Beklagte, wird hiermit zu Recht erkannt, daß die Beklagte wegen des mit Henrich Key, einem ebenfalls verheiratetem Ehemann geständlich begangenen doppelten Ehebruchs sowie durch das vorherige mit einem Regiment-Feldscherer geführte verdächtiges Leben einen großen Skandal und Ärgernis verursacht hat. Daher ist sie durch den Nachrichter an den Pranger zu stellen, mit Ruten scharf zu streichen und dann auf ewig des Erzstiftes Köln zu verweisen.“
20. Juli 1718 Steinmann


Diese vom Unkeler Gericht vorgeschlagene Strafe für die Ehebrecherin erschien der Kurkölnischen Regierung doch zu hart. Sie schickte daher am 5. August 1718 ein Schreiben nach Unkel, in welchem die Auspeitschung und Ausweisung als zu streng empfunden und statt dessen eine „exemplarische Kirchenbuße“ empfohlen wurde.

Man schlug folgendes vor:

„Die Ehebrecherin soll 5 Tage bei Wasser und Brot im Gefängnis verbringen. Am folgenden Sonntag soll sie der Staatsdiener vor die Kirchtüre bringen, wo sie mit einem weißen Tuch bekleidet, so lange an der Kirchentüre stehen soll, bis alle ein- und ausgehenden Kirchgänger sie gesehen haben.“

Wie in den Akten festgehalten, stand Frau Lang am 14. August 1718 wie verlangt in einem weißen Kittel mit einer Wachskerze in der Hand vor der Kirchentüre und mußte die Schmach, die verächtlichen Blicke und die Anzüglichkeiten der Kirchgänger erdulden.

Damit war für sie der Ehebruch noch einmal glimpflich ausgegangen.

Henrich Key wurde aber härter bestraft. Er mußte weiterhin bei Wasser und Brot im Gefängnisturm ausharren und auf seinen Urteilsspruch warten.

Key scheint sich gegen die strengen Haftbedingungen bei der Kurfürstlichen Kanzlei in Bonn beschwert zu haben, denn in einem Kurkölnischen Schreiben vom 16. September 1718 an das Unkeler Gericht wurde dieses aufgefordert, ihn aus dem „ganz finsteren Turm“ zu befreien und ihm eine „bessere Unterkunft“ mit gewöhnlicher Speise und Trank zu besorgen“

Außerdem solle das Gerichtsverfahren beschleunigt werden.

Das Unkeler Gericht schien sich daran gehalten zu haben, denn am 27. September erfolgte das Urteil.
Sententia

„In Sachen Fisci Klägerin eins, gegen und wider den vor Gericht stehenden Henrich Key, peinlich Beklagte anderenteils, ist hiermit verfolgs eines unparteiischen Rechtsgelehrten zu Recht erkannt, daß Henrich Key in Ansehung seiner langwierigen und harten ausgestandener Inhaftierung der gegenständlichen begangenen Diebereien halber mit scharfer Straf zu übersehen und als Ehebrecher an den Pranger zu stellen, mit Ruten scharf zu streichen und des Erzstiftes zu Köln zu verweisen sei. Ihm zur wohlverdienten Strafe und den anderen zum abschreckenden Beispiel.“

Unkel, den 13. September 1718

Pro Copia

Severinus Bender
Gerichtsschreiber

Nachdem die Kurkölnische Regierung das Urteil des Unkeler Gerichts bestätigt hatte, wurde Henrich Key am 3. Oktober 1718 das Urteil vorgelesen, vom Nachrichter zum Pranger geführt und ausgepeitscht. Danach musste er die „ Urfehde“ schwören, die besagte, dass er auf ewige Zeiten das Erzstift Köln bei Strafe zu meiden hatte.

Hiernach wurde er ins Jülische ausgewiesen.



Quelle: Stadtarchiv Unkel
STAU 9/94/4 Fiscus contra Key
Rudolf Vollmer

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